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Arbeitsrecht: Abfindung

Wussten Sie schon?

Wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht durch Erhebung einer Klage zur Wehr setzen, so riskieren Sie, dass das Arbeitsamt gegen Sie bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit verhängt (in der Regel 12 Wochen), § 144 SGB III.

Eine Klage, die das Ziel hat, dass die Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist geklagt (= Klagefrist), so wird die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr vom Gericht überprüft werden. Sollte innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Klage erhoben werden, so ist das Arbeitsverhältnis unwiderruflich beendet. Dies gilt auch dann, wenn Sie über eine Abfindung verhandeln oder sich im Zeitpunkt der Kündigung in Urlaub befinden.

Gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Anspruch auf eine Abfindung?

Nein. Auch wenn bei Auflösung oder bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oftmals eine Abfindung gezahlt wird, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.

Warum zahlen Arbeitgeber dann doch so oft eine Abfindung?

Wenn eine Kündigung von einem Arbeitgeber ausgesprochen wurde und eine Kündigungsschutzklage droht oder bereits bei Gericht eingelegt wurde, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erachtet und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden muss. Für den Arbeitgeber bedeutet diese unklare Situation bezüglich des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens ein erhebliches Risiko, denn:

  • Eventuell muss er einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigten, den er als Störquelle in seinem Betrieb ansieht;
  • Er ist in seinen unternehmerischen Entscheidungen beeinträchtigt, denn die Einstellung eines neuen Mitarbeiters kann zur Folge haben, dass die Position im Falle des Unterliegens doppelt besetzt ist;
  • Aufgrund einer eventuellen Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber muss er eventuell den Arbeitnehmer entlohnen, ohne dass er arbeitet;
  • Der Arbeitgeber kennt zumeist den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers und die hohen Anforderungen die an eine Kündigung gestellt werden;

Da der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen nicht beabsichtigt, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, bewegen das Bündel der unsicheren Faktoren den Arbeitgeber dazu, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird der Druck auf den Arbeitgeber größer, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Zahlung einer Abfindung zu beenden. Verhandlungstaktisch ist es folglich für die Abfindung von Vorteil, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Gibt es einen Maßstab, nach welchem die Abfindung berechnet wird?

Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, gibt es auch keine gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Höhe der Abfindung. Die Höhe der Abfindung ist daher Verhandlungssache.

Jedoch haben sich in der Rechtsprechung sog. „Richtwerte“ gebildet, an denen man sich orientieren kann. Uns sind diese Richtwerte, nämlich ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr, bekannt. Dieser Richtwert ist natürlich frei verhandelbar und kann über- oder unterschritten werden. So wird die Abfindung höher ausfallen, wenn eine unwirksame Kündigung ausgesprochen und eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall ein erhebliches Risiko. Im Gegenzug wird die Abfindung geringer ausfallen, je höher die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers sind, den Kündigungsprozess zu gewinnen. Wir sind Ihnen gerne behilflich, die Verhandlungen über eine Abfindung zu führen.

Wird die Abfindung auf mein Arbeitslosengeld angerechnet?

Meist werden Abfindungszahlungen im Rahmen eines Vergleiches oder eines Aufhebungsvertrages vereinbart. Hier kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Vertrages an, damit die Abfindung nicht auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird und Ihnen dadurch teilweise verloren geht. Uns sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zur Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Abfindungen bekannt. Plötzliche Überraschungen werden somit vermieden. Sprechen Sie uns bitte an. Jedoch gilt natürlich auch hier: Je höher die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage sind, desto besser ist die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers.

Muss die Abfindung versteuert werden?

Heute muss man leider die Abfindungen versteuern. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreiträge seit 1.1.2006 gestrichen. Abfindungen sind somit nunmehr voll steuerpflichtig. Jedoch gilt für Abfindungen Sonderregelungen, die sog. Fünftelungsmethode.