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Arbeitsrecht: Abmahnung

Ohne eine vorherige Abmahnung ist es oftmals unmöglich, einen Arbeitnehmer aufgrund seines Fehlverhaltens (= verhaltensbedingter Kündigungsgrund) zu kündigen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu. Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall die Rechtsprechung von dem Erfordernis einer Abmahnung absieht.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Arbeitgeber mit seiner Kündigung höchstwahrscheinlich vor Gericht scheitern wird, wenn er den Arbeitnehmer nicht vorher abgemahnt hat. Mit der Abmahnung wird also der Zweck verfolgt, eine eventuelle Kündigung „richtig“ vorzubereiten.

Welchen Inhalt muss eine wirksame Abmahnung aufweisen?

Die Abmahnung muss zwei Säulen aufweisen, nämlich eine

  • Hinweisfunktion (= Hinweis auf das fehlerhafte Verhalten)
  • Warnfunktion (= Warnung, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht)

Ob ein Schreiben die Überschrift „Abmahnung“ enthält oder nicht ist unerheblich, wenn der Inhalt nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllt. Nur wenn beide Funktionen deutlich erkennbar sind, nur dann liegt eine Abmahnung im Rechtssinne vor, und nur dann kann die Abmahnung ihre Wirkung entfalten. Mit anderen Worten: Dort wo die Abmahnung nicht inhaltlich richtig formuliert wurde, ist sie nicht erfolgsversprechend und somit unwirksam.

Oftmals liegt zwar ein Verhalten des Arbeitnehmers vor, das den Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigen würde, jedoch reicht der Inhalt der Abmahnung nicht aus, mit der Folge, dass die Abmahnung ins Leere geht und nicht dazu geeignet ist, im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Der Inhalt der Abmahnung ist also für die verhaltensbedingte Kündigung maßgeblich! Wir sind Ihnen gerne behilflich zu überprüfen, ob ein Abmahnungsgrund vorliegt und erstellen für Sie eine Abmahnung. Im Gegenzug überprüfen wir für Sie als Arbeitnehmer auch, ob die Ihnen zugegangene „Abmahnung“ rechtmäßig ist und schätzen Ihre Erfolgsaussichten in einem eventuellen Prozess ab.

Was sind die häufigsten Gründe für eine Abmahnung?

Die häufigsten Gründe für eine Abmahnung sind:

  • Schlechte Arbeitsleistung – Arbeitgeber können jedoch nicht bei jeder Schlechtleistung abmahnen; hier kommt es auf den individuellen Einzelfall an
  • Nichtbefolgen von Weisungen
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Verkürzte Arbeitszeiten

Was kann ich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?

Sollten Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten haben, so haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Durchsetzung des Anspruchs ist solange möglich, so lange die Personalakte besteht. Wir sind Ihnen dabei behilflich, den Entfernungsanspruch – notfalls auch mit Hilfe des Arbeitsgerichtes – durchzusetzen.

Daneben können Sie auch noch einen gesonderten Anspruch auf Widerruf der Abmahnung haben, wenn die durch die in der Abmahnung vorgehobenen Vorwürfe eine gesonderte, fortbestehende Rechtsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Wir prüfen für Sie, ob Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Widerruf haben.

Verliert eine wirksame Abmahnung nach gewisser Zeit ihre Wirkung?

Ja, jedoch gibt es keine gesetzlich festgeschriebenen Zeitspannen, nach denen eine Abmahnung ihre Wirkung verliert und der Arbeitgeber seine verhaltensbedingte Kündigung nicht mehr auf die vorherige Abmahnung stützen kann.

Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist die Schwere des Verstoßes wegen dem abgemahnt wurde sowie die Dauer, die seit der Abmahnung vergangen ist. Aus einer Beurteilung dieser beiden Komponenten und mit Hilfe der Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte können wir für Sie eine rechtliche Einschätzung vornehmen. Sprechen Sie uns an!