Arbeitsrecht: Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnisse werden in ganz unterschiedlichen Formen geschlossen. Neben dem klassischen, unbefristeten Arbeitsverhältnis gibt es noch Sonderformen, die aufgrund des gesellschaftlichen und strukturellen Wandels immer mehr Bedeutung erhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- Leiharbeit
- Teilzeit
- Berufsbildungsverhältnis
- Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
- Freie Mitarbeit
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?
Nein. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufnahme einer bestimmten Arbeit mit entsprechender Verpflichtung zur Entlohnung einig sind, kommt zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande. Was viele nicht wissen, ein Arbeitsvertrag kann also auch mündlich geschlossen werden. Das Gesetz sieht für den Abschluss eines Arbeitsvertrages keine bestimmte Form vor.
Zur Rechtssicherheit aller Parteien ist es jedoch dringend ratsam, alle wesentlichen Punkte eines Arbeitsverhältnisses in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Aufgrund der schriftlichen Fixierung können somit Unstimmigkeiten vermieden werden. Insbesondere sollte der Arbeitsvertrag folgende Punkte enthalten:
- Bezeichnung der Parteien mit Anschrift
- Aufgabenbeschreibung
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Höhe der Vergütung
- Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr
- Regelung bzgl. Überstunden und deren Vergütung
- Kündigungstermine und –Fristen
- Hinweis auf die Einbeziehung eines Tarifvertrages, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
Die meisten der oben aufgezählten Punkte sind – in den gesetzlich normierten Grenzen – frei verhandelbar. Wir überprüfen für Sie gerne, ob die von Ihnen angestrebte oder eventuell bereits getroffene Regelung auch gesetzeskonform ist und erläutern Ihnen, welche Auswirkungen die geplante/getroffene Vereinbarung hat bzw. erarbeiten für Sie alternative Klauseln, die Ihren Interessen am besten gerecht werden.
Eine schriftliche Abfassung der getroffenen Vereinbarung ist jedoch dringend anzuraten. Insbesondere auch deshalb, weil der Arbeitgeber aufgrund des sog. Nachweisgesetzes verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu dokumentieren, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine einseitige Dokumentation des Arbeitgebers der wesentlichen Vertragsbedingungen. Diese Niederschrift hat er dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen. Sie sollten folglich aus Rechtssicherheitsgründen für beide Parteien eine Vertragsurkunde schaffen, die von beiden Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unterzeichnet wird. Gerne werden wir einen entsprechenden Arbeitsvertrag für Sie erstellen bzw. überprüfen.