Familienrecht, Arbeitrecht, Erbrecht und Verkehrsunfallrecht Schwetzingen

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Arbeitsrecht: Außerordentliche/Fristlose Kündigung

Wussten Sie schon?

Wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht durch Erhebung einer Klage zur Wehr setzen, so riskieren Sie, dass das Arbeitsamt gegen Sie bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit verhängt (in der Regel 12 Wochen), § 144 SGB III.

Eine Klage, die das Ziel hat, dass die Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist geklagt (= Klagefrist), so wird die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr vom Gericht überprüft werden. Sollte innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Klage erhoben werden, so ist das Arbeitsverhältnis unwiderruflich beendet. Dies gilt auch dann, wenn Sie über eine Abfindung verhandeln oder sich im Zeitpunkt der Kündigung in Urlaub befinden.

Von einer außerordentlichen Kündigung spricht man, wenn ohne Einhaltung von Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis gelöst wird.

Kann immer außerordentlich gekündigt werden?

Nein. Für eine außerordentliche Kündigung müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die zur Folge haben, dass den Parteien eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Mit anderen Worten heißt das, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen muss, der sich auch auf den betrieblichen Bereich auswirkt. Der sog. „wichtige Grund“ ist gesetzlich nicht definiert, d.h. es gibt keine gesetzliche Bestimmung die besagt, dass ein Verhalten zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist es daher unerlässlich, die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu dem Themenkreis zu kennen.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt ist jedoch für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung weiter erforderlich, dass die Kündigung verhältnismäßig ist und den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung genügt. Auch hier hat die Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die im Einzelfall zu beachten sind. Gerne sind wir Ihnen behilflich, Ihren Sachverhalt mit Ihnen juristisch einzuordnen und alle notwendigen Schritte einzuleiten.

Gibt es bestimmte Fristen für die Erklärung der außerordentliche Kündigung?

Ja. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass man nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann. Achten Sie unbedingt zur Fristwahrung auf den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung. Wir beraten Sie gerne, wie Sie sicher sein können, dass Ihre Kündigung dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zugeht.