Arbeitsrecht: Kündigung - allgemein
Wussten Sie schon?
Wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung Ihres Arbeitgebers nicht durch Erhebung einer Klage zur Wehr setzen, so riskieren Sie, dass das Arbeitsamt gegen Sie bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit verhängt (in der Regel 12 Wochen), § 144 SGB III.
Eine Klage, die das Ziel hat, dass die Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist geklagt (= Klagefrist), so wird die Kündigung bestandskräftig und kann nicht mehr vom Gericht überprüft werden. Sollte innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Klage erhoben werden, so ist das Arbeitsverhältnis unwiderruflich beendet. Dies gilt auch dann, wenn Sie über eine Abfindung verhandeln oder sich im Zeitpunkt der Kündigung in Urlaub befinden.
Viele Kündigungen sind rechtlich nicht haltbar. Für einen Arbeitgeber ist es äußerst schwierig, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, den er bei sich beschäftigt. Es gibt einen weitreichenden gesetzlichen Kündigungsschutz und eine Vielzahl von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, die Arbeitnehmer in dem Bestand ihres Arbeitsverhältnisses schützen. Durch die Kenntnis des Kündigungsschutzrechtes können wir die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens abschätzen. In machen Fällen wird das Arbeitsverhältnis nach der Erhebung einer Kündigungsschutzklage weiter fortgesetzt. Wenn jedoch die Kündigung ausgesprochen wurde, endet die Mehrzahl der arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindung. Wie hoch dies ausfällt ist insbesondere auch davon abhängig, wie gut Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer ordentlichen/fristgerechten und außerordentlichen/fristlosen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird dagegen fristlos, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt.
Aus welchen Gründen kann eine ordentliche Kündigung unwirksam sein?
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, aus welchen eine Kündigung unwirksam sein kann. Hier einige Beispiele:
- Es wurde nicht die erforderliche Form für eine Kündigung eingehalten
- Es lag keine Vertretungsbefugnis des Erklärenden vor, die Kündigung auszusprechen
- Die Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht zugegangen
- Der Betriebsrat wurde gar nicht oder fehlerhaft angehört
- Das Kündigungsschutzgesetz ist einschlägig und es liegt keiner der drei Kündigungsgründe (betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt) vor
- Der Arbeitnehmer unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz z.B. wegen einer Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Elternzeit etc.
- Die Kündigung wird aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfristen nicht zu dem angegebenen Kündigungsende wirksam
Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, muss sorgfältig geprüft werden. Diese Prüfung ist uns nur möglich, wenn wir Kenntnis vom gesamten Sachverhalt haben. Bei der Prüfung fließen unterschiedliche Kriterien mit ein, nämlich z.B. die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Anzahl der Arbeitnehmer, das Bestehen eines Betriebsrates, die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und vieles mehr sind hier von Bedeutung. Gerne prüfen wir für Sie Ihre Erfolgsaussichten im Klageverfahren und vertreten Sie gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht.
Wie läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren erster Instanz ab?
- 1. Klageerhebung
Klagen, in denen die Wirksamkeit von Kündigungen von den Gerichten überprüft werden, heißen sog. Kündigungsschutzklagen. Die Verfahren werden vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht geführt. Aufgabe des Gerichts ist es, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Je besser Sie also Ihre Rechtsposition kennen und einschätzen können, desto besser wird das Ergebnis der Verhandlungen für Sie sein. Dies gilt insbesondere auch bei dem Aushandeln von Abfindungen. Unsere Erfahrungen verbessern Ihre Verhandlungsposition.
- 2. Güteverfahren und Gütetermin
Stärker als im klassischen Zivilprozess sind beide Parteien an einer schnellen, oftmals auch gütlichen Einigung interessiert. Den Arbeitgeber kostet die unklare Situation bezüglich des Arbeitsverhältnisses Geld und er ist oftmals in seinen unternehmerischen Entscheidungen gehemmt. Mit der Kündigung ist für den Arbeitnehmer in den meisten Fällen eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz verbunden. Die Klärung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis weiter besteht oder nicht, ist für beiden Seiten folglich von großem Interesse.
Nach Eingang der Klage bei Gericht erfolgt die Anberaumung von Verhandlungsterminen. Auch hier wird dem Interesse der Parteien an einer schnellen Beilegung des Rechtsstreits durch das sog. Güteverfahren Rechnung getragen. Ziel ist es, den Rechtsstreit rasch und einvernehmlich zu beenden, um für beide Seiten wieder Rechtssicherheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Der Gütetermin findet ausschließlich vor dem Vorsitzenden Richter statt.
Die Bedeutung des Gütetermins sollte nicht unterschätzt werden. Oftmals wird der Prozess durch einen Vergleich beendet oder es werden jedenfalls die entscheidenden Weichen für den Fortgang des Verfahrens gestellt. Je besser hier verhandelt wird, umso besser sind Ihre Erfolgsaussichten bzw. die Aussichten aus dem Güteverfahren „mit einem blauen Auge“ heraus zu kommen. Hierzu müssen Sie jedoch genau abwägen, wie hoch das rechtliche Risiko Ihres Gegners ist, die Klage zu verlieren und welche wirtschaftlichen Beeinträchtigungen die Fortsetzung des Verfahrens für ihn haben. Je besser Sie Ihre Rechtsposition kennen, desto geringer ist Ihr Risiko. Gerne führen wir für Sie die Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht.
Sollten sich die Parteien im Gütetermin nicht einigen, so kommt es unter Umständen zu einem weiteren Gütetermin oder aber es wird sofort ein sog. Kammertermin anberaumt.
- 3. Kammertermin
Der Kammertermin, in welchem streitig verhandelt wird, findet vor einem Berufsrichter, dem Vorsitzenden, und zwei ehrenamtlichen Richtern als sog. Beisitzern statt. Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst ein einem Termin zu Ende geführt werden kann.
- 4. Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil
Nimmt der Kläger die Klage nicht zurück, schließen die Parteien keinen Vergleich und wird keine übereinstimmende Erledigungserklärung abgeben, so endet das Verfahren durch Urteil des Gerichts. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Welche Kosten kommen für den Rechtsanwalt auf mich zu?
Grundsätzliches zu den Kosten für einen Rechtsanwalt können Sie unserer Homepage unter dem Stichpunkt „Kosten“ entnehmen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es jedoch die Besonderheit, dass der obsiegenden Partei im Urteilsverfahren erster Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts gegen die unterlegene Partei zusteht. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Kosten Ihres Prozessbevollmächtigten auf alle Fälle selbst zu tragen haben, sofern keine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt oder Sie keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Gerne fragen wir für Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung nach, ob diese die Kosten übernehmen. Bitte sprechen Sie uns an.
Welche Gerichtsgebühren kommen im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf mich zu?
In allen Instanzen vor den Arbeitsgerichten gilt das Verbot von Kostenvorschüssen, d.h. die Gerichte werden zunächst auch ohne Zahlung von Gerichtsgebühren tätig. Wenn das Verfahren beendet ist, werden jedoch unter Umständen Gerichtskosten erhoben. Hier gilt wie vor jedem Gericht: Wer verliert, zahlt. Wer gewinnt, zahlt nichts. Wer teilweise gewinnt und teilweise verliert, zahlt in dem Verhältnis, in dem er gewonnen bzw. verloren hat. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Es fallen keine Gerichtsgebühren (jedoch Auslagen) an, wenn:
- Der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, sofern der Vergleich den gesamten Streitgegenstand betrifft oder
- die Klage vor streitiger Verhandlung zurückgenommen wird.
Daneben ist erwähnenswert, dass die vom Arbeitsgericht erhobenen Gebühren geringer sind als üblicherweise vor den Zivilgerichten, d.h. die vom Amts- oder Landgericht erhobenen Gebühren.