Familienrecht, Arbeitrecht, Erbrecht und Verkehrsunfallrecht Schwetzingen

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Erbrecht: Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich kann jeder durch Verfügungen von Todes wegen (=Testament und Erbvertrag) über sein Vermögen frei verfügen. Er kann durch Verfügung von Todes wegen auch Dritte von ihrem bestehenden Erbrecht ausschließen, z.B. durch Enterbung. Das Pflichtteilsrecht beschränkt jedoch die Möglichkeit des Erblassers über sein Vermögen frei zu verfügen dahingehend, dass den nächsten Angehörigen ein sog. Pflichtteilanspruch zusteht. D.h. der Gesetzgeber regelt, dass die nächsten Angehörigen trotz Enterbung nicht leer ausgehen.

Wer ist nächster Angehöriger und kann einen Anspruch auf den Pflichtteil haben?

Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers, nämlich seine Kinder, Eltern, sein Ehegatte sowie sein eingetragener Lebenspartner können pflichtteilsberechtigt sein.

Wie hoch ist der Anteil am Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils bzw. Erbersatzanspruchs. Die Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs ist davon abhängig, wer bei der Berechnung des Erbteils am Nachlass mitgezählt wird. Welche Personen einbezogen werden oder nicht, bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall, die wir für Sie übernehmen können.

Kann ich als Erblasser den Pflichtteil entziehen oder beschränken?

Ja, der Erblasser kann bei Vorliegen besonderer Gründe auch den Pflichtteil entziehen. Die Gründe sind im Gesetz abschließend geregelt. Wir können Ihnen erörtern, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und ob diese Gründe vorliegen. Eine Beschränkung des Pflichtteils ist insbesondere bei einem verschuldeten nahen Angehörigen dringend zu empfehlen, um zu verhindern, dass Ihr Vermögen an die Gläubiger Ihres nahen Angehörigen geht.