Familienrecht, Arbeitrecht, Erbrecht und Verkehrsunfallrecht Schwetzingen

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Erbrecht: Testament/Erbvertrag

Kann ich bestimmen, wer meine Erben werden?

Ja, durch eine sog. gewillkürte Erbfolge. Das heißt, Sie bestimmen durch Verfügung von Todes wegen bereits zu Lebzeiten, wer Ihre Erben werden. Eine Verfügung von Todes wegen kann sowohl ein Testament als auch ein Erbvertrag sein. Sie können somit Dritte, die Sie nicht beerben sollen, als Erben ausschließen.

Die von Ihnen in einem Testament oder Erbvertrag benannten Erben haben Vorrang vor den gesetzlichen Erben. Sie können folglich durch ein Testament oder Erbvertrag schon zu Lebzeiten regeln, wer Ihr Erbe bzw. Ihre Erben sein sollen.

Beachten Sie jedoch, dass es einen sog. Pflichtteilsanspruch gibt. Mehr hierzu finden Sie auf unserer Seite unter dem Stichwort „Pflichtteilsrecht“.

Ist mein Ehegatte durch die gesetzliche Erbfolge ausreichend abgesichert?

Was viele nicht wissen: die gesetzliche Erbfolge sieht lediglich ein Erbrecht Ihres Ehegatten zu ¼ von der gesamten Erbschaft neben Ihren gemeinsamen Kindern vor. Sollten Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (=Regelfall) leben, so wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal zwar um ¼ erhöht. Nichts desto trotz haben die Kinder einen Anspruch auf die Hälfte Ihrer Erbschaft, den Sie von Ihrem Ehegatten heraus verlangen können. Das bedeutet in der Realität, dass im Falle Ihres Todes die wirtschaftliche Existenz Ihres überlebenden Ehegatten gefährdet ist, wenn die Kinder Ihren gesetzlichen Erbteil verlangen. Treffen Sie bereits zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen, die Ihren Ehegatten absichern.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie dies vermeiden, dass Ihr überlebende Ehegatte in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. Wir erarbeiten mit Ihnen gerne eine Lösung, die Ihren Ehegatten auch über den Tod hinaus absichert. Nachdem wir Kenntnis von Ihrem Sachverhalt haben, werden wir Ihnen Vorschläge zu Ihrer Erbrechtsnachfolge unterbreiten, die juristisch möglich und Ihren Interessen entsprechen. Halten Sie die Fäden selbst in der Hand. Denn wenn Sie keine wirksame vermögensrechtliche Nachfolge treffen, wird Ihre Erbeschaft anhand der gesetzlichen Erbfolge verteilt, unabhängig davon, ob dies Ihrem Willen entspricht oder nicht. Es ist daher ratsam, dass Sie sich bereits zu Lebzeiten damit befassen, wer Ihre Erbe zu welchen Teilen im Falle Ihres Todes erhalten soll.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist die einseitige Verfügung von Todes in der Sie Ihre Erben frei bestimmen. Das Testament kommt sowohl in Form eines Einzeltestaments als auch in Form eines gemeinschaftlichen Testaments vor.

Was ist ein Erbvertrag?

An der Schließung eines Vertrags müssen immer zwei Parteien beteiligt sein. So auch am Erbvertrag. Zwei Personen schließen eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In welchem Verhältnis sie zueinander stehen ist völlig unerheblich.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Der Hauptanwendungsfall des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Ehegattentestament. Es steht nur Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften offen.

Das gemeinschaftliche Testament ist die Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen, letztwilligen Verfügungen mehrerer Personen. Das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments besteht also in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Ehegatten/Lebenspartner.

Besondere Bedeutung erhält das gemeinschaftliche Testament durch die Möglichkeit sog. wechselbezüglicher Verfügungen. Darunter sind Verfügungen zu verstehen, die der eine Ehegatte nur im Hinblick auf die Verfügung des anderen Ehegattens vorgenommen hat. Entscheidend ist folglich die Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen.

Gerne beraten wir Sie zu den inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten Ihres gemeinschaftlichen Testaments. Auch stehen wir Ihnen bei Fragen zum Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügung mit Rat zur Seite.

Was ist ein sog. Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig und einen Dritten, meistens die Kinder, zu Erben des Überlebenden einsetzen. Hier gibt es zwei unterschiedliche Gestaltungsweisen, nämlich das Trennungs- und das Einheitsprinzip. Die Unterscheidung zwischen Einheits- und Trennungsprinzip (Stichwort Vor- und Nacherbschaft) hat insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts erhebliche Auswirkungen. Die für Ihre Situation passende Gestaltung erörtern wir gern mit Ihnen in einem gemeinsamen Gespräch.

Ist in meinem Fall ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Dringend zu empfehlen ist ein Testament/Erbvertrag für Ehegatten mit Kindern und für Unternehmer. Denn hier ist oftmals im Falle eines Todes die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Damit sowohl der überlebende Ehegatte als auch das Unternehmen weiter bestehen kann, ist es bereits zu Lebzeiten unentbehrlich, die notwendigen Regelungen zu treffen. Durch rechtzeitige Verfügungen von Todes können daneben positive steuerliche Wirkungen erreicht werden.

Wie kann ein Testament und ein Erbvertrag errichtet werden?

  • Ein Testament kann durch eine eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden.
  • Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Für Ehegatten gibt es Formerleichterungen.

Wie Sie sehen, können Sie in den meisten Fällen Ihre Erbrechtsnachfolge durch eine eigenhändige und unterschriebene Erklärungen bestimmen. Aber sind Sie sich auch der juristischen Auswirkungen Ihrer Erklärung bewusst? Das Erbrecht ist eine komplexe und tiefgreifende Materie. Die Hinzuziehung eines Experten bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung ist daher ratsam, da nur dieser die rechtliche Tragweite Ihrer letztwilligen Verfügung einschätzen kann.